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Statute Text
Fedlex ↗

1Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.

2Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung.

3Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

Uebersicht

Art. 258 ZGB — Art. 258 ZGB