Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
Uebersicht
Art. 195 ZGB — Art. 195 ZGB