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Statute Text
Fedlex ↗

1Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt.

2Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.

Uebersicht

Art. 124c ZGB — Art. 124c ZGB