Statute Text
1Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
2Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Alineas von Art. 27 der Bundesverfassung vorbehalten.
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