Statute Text
1Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
2Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz [5] wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
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