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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde.

2Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richten, ein anderes Departement.

3Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

Uebersicht

Art. 75 VwVG — Art. 75 VwVG