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Statute Text
Fedlex ↗
1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde.
2Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richten, ein anderes Departement.
3Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.
Uebersicht
Art. 75 VwVG — Art. 75 VwVG