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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
Uebersicht
Art. 61 VwVG — Art. 61 VwVG