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Statute Text
Fedlex ↗

In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.

Uebersicht

Art. 31 VwVG — Art. 31 VwVG