Statute Text
1Die Burgerversammlung besteht aus den Burgern, welche im Gebiet der Burgergemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gesetzgebung kann die Ausübung bestimmter Rechte auf die im Kanton wohnsässigen Burger ausdehnen.
2Die Burgerversammlung hat in Burgerangelegenheiten die gleichen Befugnisse wie die Urversammlung. Sie entscheidet überdies über die Aufnahme neuer Burger.
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