Statute Text
1Die Gemeindeversammlung kann, sofern die Gemeinde über 700 Einwohner zählt, einen Generalrat wählen, dessen Organisation und Befugnisse vom Gesetz bestimmt werden.
2Gegen die Beschlüsse, die der Generalrat anstelle der Gemeindeversammlung fasst, steht den Bürgern das fakultative Referendum zu. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechtes.
3Diese Bestimmungen gelten nicht für die Burgergemeinde.
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