Statute Text

1Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Lösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Sie bilden zu diesem Zwecke öffentlich-rechtliche mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbände. Die Gemeinden können auch auf jede andere Art zusammenarbeiten. Die Grundsätze bezüglich dieser Zusammenarbeit, sowie der Gründung und der Tätigkeit dieser Gemeindeverbände werden durch das Gesetz bestimmt.

2Der Staatsrat kann unter gewissen vom Gesetz zu bezeichneten Bedingungen Gemeinden zwingen, zusammenzuarbeiten oder sich zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenzuschliessen.

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