Statute Text
1Der Staatsrat übt namentlich folgende Verwaltungsbefugnisse aus:
a) er ernennt das Staatspersonal unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen; b) er überwacht die ihm unterstellten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten; c) er vertritt den Staat, schliesst die Verträge, Konkordate und Vereinbarungen öffentlichen Rechts ab und antwortet auf die vom Kanton verlangten Vernehmlassungen; d) er leitet die Verwaltung, plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.
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