Statute Text

1Der Grosse Rat hat namentlich folgende Befugnisse:

a) er beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Rechnung, die veröffentlicht werden. b) er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Planung. c) er beschliesst die ausserordentlichen Ausgaben, bewilligt die Konzessionen und erteilt die Ermächtigung zu Liegenschaftstransaktionen, zur Aufnahme von Darlehen sowie zu Bürgschaften und anderen analogen Garantien unter Vorbehalt der in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. d) er setzt die Gehälter der Magistraten, Beamten und Angestellten des Staates fest unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. e) er übt das Begnadigungsrecht aus.

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