Statute Text
1Bei den in Vollziehung der Artikel 102 und 105 angeordneten Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger.
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1Bei den in Vollziehung der Artikel 102 und 105 angeordneten Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger.
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