Statute Text
1Sechstausend Stimmberechtigte können die Total- oder Teilrevision der Verfassung verlangen.
2Jede Volksinitiative ist innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden.
3Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die:
a) dem Bundesrecht widerspricht; b) mehr als eine Materie beinhaltet; c) die Einheit der Form nicht beachtet; d) nicht in den Bereich der Verfassung fällt; e) nicht ausführbar ist.
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