Statute Text
1Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
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1Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
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