Statute Text
1Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
3Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
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