Statute Text

1Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *

2Volksreferenden sind zulässig gegen:

a) Verordnungen b) Konkordate des Landrates c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons

3Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

4Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

5Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. *

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