Statute Text

1Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *

2In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

3Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

4Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

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