Statute Text
1Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
2Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
4Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.
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