Statute Text
1Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.
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1Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.
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