Statute Text

1Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.

2Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.

3Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

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