Statute Text
1Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.
2Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.
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