Statute Text

1Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung den Kantonen einräumt.

2Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.

3Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.

4Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

5Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.

6Er übt das Begnadigungsrecht aus.

7Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

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