Statute Text

1Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.

2Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.

3Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

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