Statute Text

1Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1. Ehegatten;

2. Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;

3. Geschwister und ihre Ehegatten.

2Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

3Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.

4Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.

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