Statute Text
1In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.
2Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben.
3Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.
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