Statute Text

1Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften.

2Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.

3Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

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