Statute Text
1Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.
SRSZ 1.2.2019 13 100.
2Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern.
3Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt.
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