Statute Text
1Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
2Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
2Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
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