Statute Text
1Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.
2Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
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1Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.
2Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
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