Statute Text

1Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.

2Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.

3Eine Initiative ist gültig, wenn sie:

a) die Einheit der Form und der Materie wahrt; b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c) nicht offensichtlich undurchführbar ist.

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