Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.

Uebersicht

Art. 451 StPO — Art. 451 StPO