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Statute Text
Fedlex ↗
Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Uebersicht
Art. 451 StPO — Art. 451 StPO