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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

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Uebersicht

Art. 381 StPO — Art. 381 StPO