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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.

2Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.

3Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.

4Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.

Uebersicht

Art. 367 StPO — Art. 367 StPO