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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:
- a.
- den Parteien;
- b.
- dem Opfer;
- c.
- den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
- d.
- allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.
2Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.
3Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.
Uebersicht
Art. 321 StPO — Art. 321 StPO