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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:

a.
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b.
sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c.
sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.

2Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.

3Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

4Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Uebersicht

Art. 309 StPO — Art. 309 StPO