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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
- a.
- die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b.
- der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Uebersicht
Art. 283 StPO — Art. 283 StPO