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Statute Text
Fedlex ↗

1Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden:

a.
bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003142; oder
b.
bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: während fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

2Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

3Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

Uebersicht

Art. 261 StPO — Art. 261 StPO