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Statute Text
Fedlex ↗

Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei:

a.
eine Atemalkoholprobe durchführen;
b.
die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt;
c.
die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen.

Uebersicht

Art. 251a StPO — Art. 251a StPO