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Statute Text
Fedlex ↗
Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei:
- a.
- eine Atemalkoholprobe durchführen;
- b.
- die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt;
- c.
- die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen.
Uebersicht
Art. 251a StPO — Art. 251a StPO