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Statute Text
Fedlex ↗

1Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Uebersicht

Art. 383 StGB — Art. 383 StGB