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Statute Text
Fedlex ↗
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- in den Berichten gemäss den Artikeln 964a, 964b und 964l OR487 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;
- b.
- der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964c und 964l OR nicht nachkommt.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Uebersicht
Art. 325ter StGB — Art. 325ter StGB