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Statute Text
Fedlex ↗
19Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a.
- als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
- b.
- als Gesellschafter;
- c.
- als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
- d.
- ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Uebersicht
Art. 29 StGB — Art. 29 StGB