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Statute Text
Fedlex ↗
Wer einen zur Feststellung der Landes‑, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Uebersicht
Art. 268 StGB — Art. 268 StGB