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Statute Text
Fedlex ↗

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

a.
vorsätzliche Tötung;
b.
Geiselnahme;
c.
Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;
d.
durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;
e.
Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
f.
rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;
g.
Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

2Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

3In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

4In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Uebersicht

Art. 264c StGB — Art. 264c StGB