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Statute Text
Fedlex ↗
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,
an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt,
falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Uebersicht
Art. 248 StGB — Art. 248 StGB