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Statute Text
Fedlex ↗
1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
316Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.
3172. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Uebersicht
Art. 235 StGB — Art. 235 StGB