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Statute Text
Fedlex ↗
1Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Gerichts eingeholt wird.
2…
Uebersicht
Art. 179octies StGB — Art. 179octies StGB