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Statute Text
Fedlex ↗

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;
b.
dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;
c.
sich Vorteile nach Buchstabe a oder b zuwenden oder zusichern lässt.

Uebersicht

Art. 168 StGB — Art. 168 StGB