Statute Text

1Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit. *

2Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Art. 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.

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